Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

LWL-Preußenmuseum Minden

Satzung der Stiftung Preußen in Westfalen

Präambel

Das Land Nordrhein-Westfalen, die Kreise Minden-Lübbecke und Wesel sowie die Städte Minden und Wesel haben im Januar 1990 die Stiftung Preußen-Museum Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Im Jahr 1997 sind die für die landschaftliche Kulturpflege zuständigen Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe der Stiftung im Rahmen von Zustiftungen beigetreten.

Zweck der Stiftung war die Sammlung, Bewahrung, Dokumentation, Darstellung und Erforschung der Zeugnisse der preußischen Geschichte in Nordrhein-Westfalen. Hierzu betrieb die Stiftung Preußen-Museum Nordrhein-Westfalen an den Standorten in Wesel und Minden ein entsprechendes Museum.

Die Erreichung des Stiftungszwecks wurde und wird bis heute durch die Gesellschaft zur Förderung des Preußen-Museums NRW in Wesel e.V. und die Gesellschaft zur Förderung des Preußen-Museums NRW in Minden e.V. unterstützt.

Bei einem nicht kostendeckenden Museumsbetrieb haben sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Stiftung Preußen-Museum Nordrhein-Westfalen, insbesondere aufgrund der unbefriedigenden Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt, in den vergangenen Jahren zunehmend verschlechtert, so dass eine Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks ohne ein zusätzliches finanzielles Engagement der Stifter und Zustifter in Form von Betriebskostenzuschüsse nicht mehr möglich war.

In diesem Zusammenhang ist das Land Nordrhein-Westfalen an die beiden Landschaftsverbände herangetreten, die Trägerschaft der in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet liegenden Standorte des Preußen-Museums in Wesel und Minden zu übernehmen.

Die Beteiligten haben sich vor diesem Hintergrund auf eine Teilung der Stiftung Preußen-Museum im Wege der Ausgründung und Umfirmierung sowie die beiden folgenden Betriebsmodelle verständigt:

Das Museum in Wesel wird dem Landschaftsverband Rheinland angegliedert, der zur Förderung desselben eine eigene Stiftung gründet. Basis der Neugründung ist der aus der Stiftung Preußen-Museum NRW ausgegliederte Teil mit dem hälftigen Stiftungskapital und den Liegenschaften in der Stadt Wesel nebst einer bestimmten Anzahl von Exponaten. Das Eigentum an den Liegenschaften in Wesel wird der Rheinischen Stiftung LVR - Niederrheinmuseum Wesel übertragen.

Das Museum in Minden wird künftig vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe im Auftrag der Stiftung Preußen in Westfalen betrieben. Basis für die Stiftung Preußen in Westfalen ist die nach der Ausgründung verbleibende Stiftung Preußen-Museum mit dem hälftigen Stiftungskapital sowie den Liegenschaften in Minden nebst einer bestimmten Anzahl von Exponaten. Grundlage für die Tätigkeit der Stiftung Preußen in Westfalen stellt diese Stiftungssatzung dar.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat am 13.03.2015 der Übernahme des Betriebs des Preußenmuseums am Standort Minden zugestimmt. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verbindet mit der Übernahme einen zeitgemäßen Umgang mit dem Thema Preußen in Westfalen. Die Anbindung an das LWL-Museum für Kunst und Kultur in Münster, die neue Ausstellung, die Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit - finanziert durch die Stadt Minden und den Kreis Minden-Lübbecke - sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit vielen Museen und Einrichtungen im Netzwerk „Preußen in Westfalen" ermöglichen einen attraktiven und besucherfreundlichen Zugang zum Thema „Preußen in Westfalen".

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Preußen in Westfalen.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).


(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung, Bewahrung, Dokumentation, Darstellung und Erforschung der preußischen Geschichte und Kultur in Westfalen.

Der Erfüllung dieser Zwecke dienen insbesondere:

a) Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung des „LWL-Preußenmuseums Minden.

b) Ausstellungen, Maßnahmen der kulturellen Bildung, Medienarbeit, Vorträge, Seminare und andere Veranstaltungen sowie Veröffentlichungen

c) Aufbau und Weiterentwicklung eines Netzwerkes „Preußen in Westfalen".

 
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(6) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes Hilfspersonen i. S. d. § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

(7) Darüber hinaus ist Zweck der Stiftung die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Zweck wird verwirklicht durch die Weitergabe der Mittel.

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

a) Geldvermögen in Höhe von _____________ Euro, gemäß der vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt   Minden geprüften Vermögensaufstellung zum Stichtag der  Vermögensübertragung)

b) den Immobilien des Museumsstandortes in Minden (Grundbuchauszüge s. Anlagen)

c) Inventar und Exponaten nach den als Anlage beigefügten lnventarlisten

 

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

 

(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

(4) Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet das Kuratorium.

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2)    Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand

b) das Kuratorium.

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.

 (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen (ordentliche Mitglieder):

a) der LWL-Kulturdezernentin bzw. dem LWL-Kulturdezernenten (Vorsitz)

b) der Ersten Landesrätin bzw. dem Ersten Landesrat des LWL (stellvertretender Vorsitz)

c) abwechselnd alle vier Jahre einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Stadt Minden und des Kreises Minden-Lübbecke

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und b) endet mit der Beendigung ihres Amtes; sie führen die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin weiter.

Rechtsstellung des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Stiftungsvorstand durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder durch ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Stiftungsvorstandsmitglied vertreten. Operative Aufgaben kann der Vorstand an einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin delegieren.

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,

c) die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,

d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14,

e) die Erledigung der laufenden Geschäfte der Stiftung.

(2) Zu den laufenden Geschäften der Stiftung gehören insbesondere

a) die mit der Stiftung verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte sowie solche Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit nicht mehr als dreißigtausend Euro verpflichten,

b) die Führung des Rechnungswesens über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung einschließlich der Aufstellung und Erstellung des Jahresabschlusses,

c) die Einstellung und Entlassung von Angestellten bis zu einer Vergütungsgruppe EG 11 TVöD,

d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Kuratorium.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einladung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch durch dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als eingehalten. Diese sind von der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin zw. dem Stellvertreter zu unterschreiben, allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu vierzehn Personen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind:

a) Die LWL-Landesdirektorin bzw. der LWL-Landesdirektor (Vorsitz)

b) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des LWL-Kulturausschusses

c) Fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter der in der Landschaftsversammlung des LWL vertretenen Fraktionen

d) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

e) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Minden

f) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Kreises Minden-Lübbecke.

(3) Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit weitere Personen, die sich in herausragender Weise im Sinne des Satzungszweckes für die Belange der Stiftung Preußen in Westfalen einsetzen, als Mitglieder in das Kuratorium wählen. Diese wirken an der Beschlussfassung des Kuratoriums mit. Die Dauer der Mitgliedschaft beschließt das Kuratorium. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums ist die LWL-Landesdirektorin bzw. der LWL-Landesdirektor. Ein weiteres Kuratoriumsmitglied ist zur bzw. zum stellvertre- tenden Vorsitzenden zu bestimmen.

(5) Die Amtsperiode eines Kuratoriumsmitglieds endet in der Regel

a) im Falle des Abs. 2 a) mit Beendigung ihres bzw. seines Amtes als LWL- Landesdirektorin bzw. LWL-Landesdirektor.

b) im Falle des Abs. 2 b)  mit Beendigung ihrer bzw. seiner Funktion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender des LWL-Kulturausschusses.

c) im Falle des Abs. 2 c) - f) durch Abberufung durch die benennende Person oder Körperschaft.           

(6) Die Amtsperiode eines Kuratoriumsmitglieds endet darüber hinaus

a) mit dem Todesfall

b) im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 3 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch gegen den Willen der das Mitglied benennenden natürlichen oder juristischen Person. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist und bei der Quote nicht zu berücksichtigen ist.

(7) Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern gemäß 2 a) und b) wird vom Land- schaftsverband Westfalen-Lippe unverzüglich eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger bestellt, der bis zur entsprechenden Neuwahl an die Stelle des ausgeschiedenen Ku- ratoriumsmitglieds tritt.

(8) Bei Ausscheiden sonstiger Kuratoriumsmitglieder benennt diejenige natürliche oder juristische Person, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, unverzüglich ein neues Mitglied. Das gleiche gilt im Fall der Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Der Vorstand hat in den Sitzungen des Kuratoriums Rede- aber kein Stimmrecht.

(10) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen als Gäste teilnehmen:

a) Eine bzw. ein vom Land entsandter Vertreterin bzw. Vertreter

b) Die Direktorin bzw. der Direktor des LWL-Museums für Kunst und Kultur

c) Die Leiterin bzw. der Leiter des LWL-Preußenmuseums Minden

d) Eine Referatsleiterin bzw. ein Referatsleiter der LWL-Kulturabteilung.

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stif- terwillens durch den Vorstand.

(2) Das Kuratorium beschließt insbesondere über

a) die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

b) die jährliche Entlastung des Vorstandes,

c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes,

d) Satzungsänderungen,

e) Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung,

f) die Beschlussfassung über Anlagerichtlinien und ein Vermögenserhaltungskonzept,

g) die Entscheidung über die Einberufung eines kulturfachlichen Beirates, der ausschließlich Beratungsfunktionen ausüben darf,

h) die Befreiung des Vorstandes von § 181 BGB,

i) die Beschlussfassung über den zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer,

j) die Einstellung und Entlassung von Angestellten ab Vergütungsgruppe EG 12 TVöD.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

Beschlussfassung

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mitglieder gelten auch dann als anwesend, wenn die Sitzung ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Dies umfasst insbesondere die Sitzung und Beschlussfassung in Form einer Videokonferenz. Über die Wahl der Sitzungs- und Beschlussform entscheidet der oder die Vorsitzende des jeweiligen Gremiums. Vorstand und Kuratorium beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.

Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von einem ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

(2) Der Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen am Anfangsvermögen sowie seine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind für Stadterneuerungsmaßnahmen, die dem Stiftungszweck entsprechen, zu verwenden. Darunter fallen z. B. die Erhaltung und Nutzung von baulichen Zeugnissen preußischer Architektur im Eigentum von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Nordrhein-Westfalen. 

Unterrichtung der Stiftungsbehörde

(1) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

(2) Über Beschlüsse zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die oberste Stiftungsbehörde im Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.